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Zutrittswege auf dem Dach

Auf allen Gebäuden müssen stets Dachstufen/Dachleitern und/oder Laufstege als Zutritt zu Vorrichtungen auf dem Dach, die Wartung und Unterhalt erfordern, vorhanden sein. Dies gilt, falls die Dachneigung stärker als 6 Grad ist oder das Dach eine rutschige Oberfläche hat und die Fallhöhe mehr als 2 Meter beträgt. 

 

Anforderungen an Zutrittswege

Dachleitern und Laufstege müssen SS-EN 12951 bzw. SS-EN 516 Klasse 2 entsprechen, das heißt, sie müssen als Anschlageinrichtung für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz dienen können. Sie müssen außerdem eine Mindestbreite von 350 mm und hochgebogene Kanten haben. Lose Dachstufen gemäß Typgenehmigung von SITAC/SP (Wohnungsbaubehörde) dürfen auf Einfamilienhäusern mit höchstens 4 Metern Fassadenhöhe und höchstens 45 Grad Dachneigung verwendet werden. Sie dürfen nicht als Anschlageinrichtung für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz dienen. 

Nicht vergessen

Die Abstände seitwärts, waagerecht, senkrecht oder schräg zwischen zwei Teilen des Zutritts dürfen 450 mm nicht übersteigen. Dies entspricht einem "Schrittmaß" von etwa 600 mm. 

Die Zutrittswege dürfen, falls kein Schutzgeländer vorhanden ist, nicht näher als 1 m an Dachkante, Giebel usw. angebracht werden, wobei von der Außenseite des Weges gerechnet wird. 

Seitwärtsneigung +-3 Grad.

Die Zutrittswege müssen eine freie Passage von 700 mm haben. Das heißt, es ist nicht gestattet, den Laufsteg/die Leiter näher als 350 mm an der Wand oder anderen Hindernissen zu platzieren, wobei von der Mitte des Weges gemessen wird. 

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